Satzung des Vereins „Eltern und Freunde des Pestalozzi Gymnasium e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Eltern und Freunde des Pestalozzi Gymnasium e.V.“ und hat seinen Sitz in 44623 Herne.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe.

  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

    • Ideelle und materielle Unterstützung des Pestalozzi Gymnasium (im Sinne des § 58 Nr. 1 AO).

    • Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege.

    • Ausstattung des Computerbereichs.

    • Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe.

    • Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z. B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief).

    • Außendarstellung der Schule.

    • Die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit keine staatlichen Mittel beansprucht werden können. Dies erfolgt nach Einzelfallprüfung.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.


 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 4 Mitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein.

  2. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht und kann in Vereinsämter gewählt werden.

  3. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu stimmberechtigten Mitgliedern.

  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat möglich.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, sofern es trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Verzug gerät oder grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Bei letzterem gilt eine Frist von zwei Wochen, in denen dem Vereinsmitglied Zeit zu einer Stellungnahme gegeben wird.

  8. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen des Vereins sowie Anträge auf Mitgliederversammlungen zu stellen.


 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen regelmäßigen Beitrag von mindestens 12 Euro pro Jahr zu zahlen und den Vereinszweck zu fördern.

  2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. ab Eintritt zu zahlen.

  3. Festsetzung und Änderung der Höhe des Mindestbeitrages obliegen der Mitgliederversammlung. Änderungen gelten jeweils für das folgende Kalenderjahr.


 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung


 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

    • Dem/der Vorsitzenden

    • Dem/der Kassierer/-in

    • Dem/der Schriftführer/-in

    • Dem/der Schulleiter/-in oder sein/ihr Vertreter/-in (geborenes Mitglied)

    • Dem/der Schulpflegschaftsvorsitzenden oder Vertreter/-in (geborenes Mitglied)

  2. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um folgende Personen erweitert werden:

    • Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r

    • Ein/e 2. Kassierer/in

    • Ein/e Beisitzer

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsberechtigung) sind:

    • Der/die Vorsitzende

    • Der/die Kassierer/in

    • Der/die Schriftführer/in

  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von jedem Vorstandsmitglied alleine vertreten.

  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt jeweils 2 Jahre und er wird durch Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Bei Stimmengleichheit wird in einer Stichwahl neu gewählt.


 

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. Aufgaben:

    • Der Vorsitzende beruft und leitet die jeweiligen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und erstattet den Jahresbericht.

    • Der Schriftführer ist für die schriftlichen Arbeiten des Vereins zuständig und führt und liest die jeweiligen Protokolle.

    • Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere die Führung des Girokontos und damit verbunden den Einzug der Mitgliedsbeiträge, und erstattet den Kassenbericht.


 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

  3. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer.

    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes.


 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied – eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen über:

    • Die Homepage des Pestalozzi Gymnasium

    • Aushang im Eingangsbereich des Gymnasiums

    • Per E-Mail

    • Auf ausdrücklichen Wunsch auch schriftlich.

  3. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens am darauffolgenden Tag.

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  5. Zu der Mitgliederversammlung sollen ein Vertreter des Lehrerkollegiums und der Schülervertretung eingeladen werden.


 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied – geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Sie erteilt die Entlastung des Vorstandes.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


 

§ 13 Kassenprüfung

 

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft.

  2. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen.

  3. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands sein, müssen jedoch Vereinsmitglied sein.

  4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.


 

§ 14 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Herne mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.